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Satz
BGB 669 Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 669
Für
die
zur
Ausführung
des
Auftrags
erforderlichen
Aufwendungen
hat
der
Auftraggeber
dem
Beauftragten
auf
Verlangen
Vorschuss
zu
leisten
.