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Satz
BGB 668 Verwendet der Beauftragte Geld für sich , das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat , so ist er verpflichtet , es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 668
Verwendet
der
Beauftragte
Geld
für
sich
,
das
er
dem
Auftraggeber
herauszugeben
oder
für
ihn
zu
verwenden
hat
,
so
ist
er
verpflichtet
,
es
von
der
Zeit
der
Verwendung
an
zu
verzinsen
.