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Satz
BGB 667 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber alles , was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt , herauszugeben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 667
Der
Beauftragte
ist
verpflichtet
,
dem
Auftraggeber
alles
,
was
er
zur
Ausführung
des
Auftrags
erhält
und
was
er
aus
der
Geschäftsbesorgung
erlangt
,
herauszugeben
.