kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .