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Satz
BGB 665 Der Beauftragte ist berechtigt , von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde . Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 665
Der
Beauftragte
ist
berechtigt
,
von
den
Weisungen
des
Auftraggebers
abzuweichen
,
wenn
er
den
Umständen
nach
annehmen
darf
,
dass
der
Auftraggeber
bei
Kenntnis
der
Sachlage
die
Abweichung
billigen
würde
.
Der
Beauftragte
hat
vor
der
Abweichung
dem
Auftraggeber
Anzeige
zu
machen
und
dessen
Entschließung
abzuwarten
,
wenn
nicht
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.