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Satz
BGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 664. 1
Der
Beauftragte
darf
im
Zweifel
die
Ausführung
des
Auftrags
nicht
einem
Dritten
übertragen
.
Ist
die
Übertragung
gestattet
,
so
hat
er
nur
ein
ihm
bei
der
Übertragung
zur
Last
fallendes
Verschulden
zu
vertreten
.
Für
das
Verschulden
eines
Gehilfen
ist
er
nach
§ 278
verantwortlich
.
Englisch
BGB 664. 1 In case of doubt the mandatary may not transfer the performance of the mandate to a third party . If the transfer is permitted , then he is only liable for fault in connection with the transfer . He is liable under section 278 for fault on the part of an assistant .