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DeutschBGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
EnglischBGB 664. 1 In case of doubt the mandatary may not transfer the performance of the mandate to a third party . If the transfer is permitted , then he is only liable for fault in connection with the transfer . He is liable under section 278 for fault on the part of an assistant .