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Satz
BGB 663 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat , ist , wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt , verpflichtet , die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 663
Wer
zur
Besorgung
gewisser
Geschäfte
öffentlich
bestellt
ist
oder
sich
öffentlich
erboten
hat
,
ist
,
wenn
er
einen
auf
solche
Geschäfte
gerichteten
Auftrag
nicht
annimmt
,
verpflichtet
,
die
Ablehnung
dem
Auftraggeber
unverzüglich
anzuzeigen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
sich
jemand
dem
Auftraggeber
gegenüber
zur
Besorgung
gewisser
Geschäfte
erboten
hat
.