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Satz
BGB 660. 2 Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt , so ist der Auslobende berechtigt , die Erfüllung zu verweigern , bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben ; jeder von ihnen kann verlangen , dass die Belohnung für alle hinterlegt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 660. 2
Wird
die
Verteilung
des
Auslobenden
von
einem
der
Beteiligten
nicht
als
verbindlich
anerkannt
,
so
ist
der
Auslobende
berechtigt
,
die
Erfüllung
zu
verweigern
,
bis
die
Beteiligten
den
Streit
über
ihre
Berechtigung
unter
sich
ausgetragen
haben
;
jeder
von
ihnen
kann
verlangen
,
dass
die
Belohnung
für
alle
hinterlegt
wird
.
Englisch
BGB 660. 2 If the apportionment by the person promising the reward is not recognised as binding by one of those concerned , then the person promising the reward is entitled to refuse fulfilment until those concerned have settled the dispute on their entitlement among themselves ; each of them may demand that the reward is deposited for all of them .