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Satz
BGB 660. 1 Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt , für den die Belohnung ausgesetzt ist , so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen . Die Verteilung ist nicht verbindlich , wenn sie offenbar unbillig ist ; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 660. 1
Haben
mehrere
zu
dem
Erfolg
mitgewirkt
,
für
den
die
Belohnung
ausgesetzt
ist
,
so
hat
der
Auslobende
die
Belohnung
unter
Berücksichtigung
des
Anteils
eines
jeden
an
dem
Erfolg
nach
billigem
Ermessen
unter
sie
zu
verteilen
.
Die
Verteilung
ist
nicht
verbindlich
,
wenn
sie
offenbar
unbillig
ist
;
sie
erfolgt
in
einem
solchen
Fall
durch
Urteil
.
Englisch
BGB 660. 1 If more than one person has contributed to an outcome for which the reward is promised , then the person promising the reward must apportion the reward at his reasonably exercised discretion , taking into account the contribution of each one to the outcome . The apportionment is not mandatory if it is evidently inequitable ; in such a case the matter is decided by court decision .