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Satz
BGB 659. 1 Ist die Handlung , für welche die Belohnung ausgesetzt ist , mehrmals vorgenommen worden , so gebührt die Belohnung demjenigen , welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 659. 1
Ist
die
Handlung
,
für
welche
die
Belohnung
ausgesetzt
ist
,
mehrmals
vorgenommen
worden
,
so
gebührt
die
Belohnung
demjenigen
,
welcher
die
Handlung
zuerst
vorgenommen
hat
.
Englisch
BGB 659. 1 If an act for which a reward has been promised is undertaken more than once , then the reward is due to the person who undertook the act first .