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Satz
BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 657
Wer
durch
öffentliche
Bekanntmachung
eine
Belohnung
für
die
Vornahme
einer
Handlung
,
insbesondere
für
die
Herbeiführung
eines
Erfolges
,
aussetzt
,
ist
verpflichtet
,
die
Belohnung
demjenigen
zu
entrichten
,
welcher
die
Handlung
vorgenommen
hat
,
auch
wenn
dieser
nicht
mit
Rücksicht
auf
die
Auslobung
gehandelt
hat
.