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Satz
BGB 655d Der Darlehensvermittler darf für Leistungen , die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen , außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren . Jedoch kann vereinbart werden , dass dem Darlehensvermittler entstandene , erforderliche Auslagen zu erstatten sind . Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge , die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Abs . 2 Nr . 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat , nicht übersteigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 655d
Der
Darlehensvermittler
darf
für
Leistungen
,
die
mit
der
Vermittlung
des
Verbraucherdarlehensvertrags
oder
dem
Nachweis
der
Gelegenheit
zum
Abschluss
eines
Verbraucherdarlehensvertrags
zusammenhängen
,
außer
der
Vergütung
nach
§ 655c
Satz
1
ein
Entgelt
nicht
vereinbaren
.
Jedoch
kann
vereinbart
werden
,
dass
dem
Darlehensvermittler
entstandene
,
erforderliche
Auslagen
zu
erstatten
sind
.
Dieser
Anspruch
darf
die
Höhe
oder
die
Höchstbeträge
,
die
der
Darlehensvermittler
dem
Verbraucher
gemäß
Artikel
247 § 13
Abs
. 2
Nr
. 4
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
mitgeteilt
hat
,
nicht
übersteigen
.
Englisch
BGB 655d For services that are linked to negotiating the consumer loan contract or giving evidence of an opportunity to enter into a consumer loan contract , the loan broker may not agree any payment except for remuneration in accordance with section 655c sentence 1. However , it may be agreed that the loan broker is reimbursed necessary expenses that were incurred .