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Satz
BGB 655a. 2 Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet . Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer , die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden , etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 655a. 2
Der
Darlehensvermittler
hat
den
Verbraucher
über
die
sich
aus
Artikel
247 § 13
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
ergebenden
Einzelheiten
in
der
dort
vorgesehenen
Form
zu
unterrichten
.
Der
Darlehensvermittler
ist
gegenüber
dem
Verbraucher
zusätzlich
wie
ein
Darlehensgeber
gemäß
§ 491a
verpflichtet
.
Satz
2
gilt
nicht
für
Warenlieferanten
oder
Dienstleistungserbringer
,
die
in
lediglich
untergeordneter
Funktion
als
Darlehensvermittler
tätig
werden
,
etwa
indem
sie
als
Nebenleistung
den
Abschluss
eines
verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags
vermitteln
.