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DeutschBGB 655a. 2 Der Darlehensvermittler hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten . Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet . Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer , die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler tätig werden , etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln .