kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 655a. 1 Für einen Vertrag , nach dem es ein Unternehmer unternimmt , einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen , gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs . 2 bestimmten Umfang .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 655a. 1
Für
einen
Vertrag
,
nach
dem
es
ein
Unternehmer
unternimmt
,
einem
Verbraucher
gegen
ein
vom
Verbraucher
oder
einem
Dritten
zu
leistendes
Entgelt
einen
Verbraucherdarlehensvertrag
oder
eine
entgeltliche
Finanzierungshilfe
zu
vermitteln
oder
ihm
die
Gelegenheit
zum
Abschluss
eines
solchen
Vertrags
nachzuweisen
,
gelten
vorbehaltlich
des
Satzes
2
die
folgenden
Vorschriften
.
Dies
gilt
nicht
in
dem
in
§ 491
Abs
. 2
bestimmten
Umfang
.