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Satz
BGB 651m Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden . Die in § 651g Abs . 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden , vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht , wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs . 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651m
Von
den
Vorschriften
der
§§ 651a
bis
651l
kann
vorbehaltlich
des
Satzes
2
nicht
zum
Nachteil
des
Reisenden
abgewichen
werden
.
Die
in
§ 651g
Abs
. 2
bestimmte
Verjährung
kann
erleichtert
werden
,
vor
Mitteilung
eines
Mangels
an
den
Reiseveranstalter
jedoch
nicht
,
wenn
die
Vereinbarung
zu
einer
Verjährungsfrist
ab
dem
in
§ 651g
Abs
. 2
Satz
2
bestimmten
Verjährungsbeginn
von
weniger
als
einem
Jahr
führt
.
Englisch
BGB 651m Subject to sentence 2 , no deviation may be made from the provisions of sections 651a to 651l to the disadvantage of the traveller . The limitation specified in section 651g ( 2 ) may be relaxed , but not , prior to notification to the travel organiser of a defect , if the agreement results in a limitation of less than one year from the beginning of the period of limitation set in section 651g ( 2 ) sentence 2.