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Satz
BGB 651k. 6 Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht , wenn 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet , 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert , keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt , 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651k. 6
Die
Absätze
1
bis
5
gelten
nicht
,
wenn
1.
der
Reiseveranstalter
nur
gelegentlich
und
außerhalb
seiner
gewerblichen
Tätigkeit
Reisen
veranstaltet
, 2.
die
Reise
nicht
länger
als
24
Stunden
dauert
,
keine
Übernachtung
einschließt
und
der
Reisepreis
75
Euro
nicht
übersteigt
, 3.
der
Reiseveranstalter
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
ist
,
über
deren
Vermögen
ein
Insolvenzverfahren
unzulässig
ist
.
Englisch
BGB 651k. 6 Subsections ( 1 ) to ( 5 ) do not apply if the travel organiser only organises travel occasionally and outside his commercial activities , the travel package does not last longer than twenty-four hours , does not include an overnight stay and the package price does not exceed seventy-five euros , the travel organiser is a legal person under public law whose assets may not be the object of insolvency proceedings .