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Satz
BGB 651k. 5 Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann , wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht . Absatz 4 gilt mit der Maßgabe , dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651k. 5
Hat
im
Zeitpunkt
des
Vertragsschlusses
der
Reiseveranstalter
seine
Hauptniederlassung
in
einem
anderen
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Gemeinschaften
oder
in
einem
anderen
Vertragsstaat
des
Abkommens
über
den
Europäischen
Wirtschaftsraum
,
so
genügt
der
Reiseveranstalter
seiner
Verpflichtung
nach
Absatz
1
auch
dann
,
wenn
er
dem
Reisenden
Sicherheit
in
Übereinstimmung
mit
den
Vorschriften
des
anderen
Staates
leistet
und
diese
den
Anforderungen
nach
Absatz
1
Satz
1
entspricht
.
Absatz
4
gilt
mit
der
Maßgabe
,
dass
dem
Reisenden
die
Sicherheitsleistung
nachgewiesen
werden
muss
.
Englisch
BGB 651k. 5 If , at the time when the contract is entered into , the travel organiser has his principal place of business in another Member State of the European Communities or in another contracting state to the Agreement on the European Economic Area , then the travel organiser also discharges his duties under subsection ( 1 ) if he gives the traveller security in compliance with the provisions of the other state and if those provisions satisfy the requirements of subsection ( 1 ) sentence 1. Subsection ( 4 ) applies subject to the proviso that the provision of security must be evidenced to the traveller .