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Satz
BGB 651k. 4 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen , wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde . Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt , wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben , dass er von diesem damit betraut ist , Reiseverträge für ihn zu vermitteln . Dies gilt nicht , wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651k. 4
Reiseveranstalter
und
Reisevermittler
dürfen
Zahlungen
des
Reisenden
auf
den
Reisepreis
vor
Beendigung
der
Reise
nur
fordern
oder
annehmen
,
wenn
dem
Reisenden
ein
Sicherungsschein
übergeben
wurde
.
Ein
Reisevermittler
gilt
als
vom
Reiseveranstalter
zur
Annahme
von
Zahlungen
auf
den
Reisepreis
ermächtigt
,
wenn
er
einen
Sicherungsschein
übergibt
oder
sonstige
dem
Reiseveranstalter
zuzurechnende
Umstände
ergeben
,
dass
er
von
diesem
damit
betraut
ist
,
Reiseverträge
für
ihn
zu
vermitteln
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
die
Annahme
von
Zahlungen
durch
den
Reisevermittler
in
hervorgehobener
Form
gegenüber
dem
Reisenden
ausgeschlossen
ist
.
Englisch
BGB 651k. 4 The travel organiser and the travel agent may only demand or accept payments towards the package price from the traveller prior to the end of the travel package if a guarantee certificate has been given to the traveller . A travel agent is deemed to be authorised by the travel organiser to accept payments towards the package price if he hands over a guarantee certificate or if other circumstances attributable to the travel organiser show that he has been entrusted by the travel organiser to negotiate travel contracts on his behalf . This does not apply if acceptance of payments by the travel agent is excluded in relation to the traveller in a conspicuous form .