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Satz
BGB 651k. 3 Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung ( Sicherungsschein ) nachzuweisen . Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden , dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist , weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen , dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist . In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über , soweit dieser den Reisenden befriedigt . Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet , den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen , wenn er ihn dem Reisenden aushändigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651k. 3
Zur
Erfüllung
seiner
Verpflichtung
nach
Absatz
1
hat
der
Reiseveranstalter
dem
Reisenden
einen
unmittelbaren
Anspruch
gegen
den
Kundengeldabsicherer
zu
verschaffen
und
durch
Übergabe
einer
von
diesem
oder
auf
dessen
Veranlassung
ausgestellten
Bestätigung
(
Sicherungsschein
)
nachzuweisen
.
Der
Kundengeldabsicherer
kann
sich
gegenüber
einem
Reisenden
,
dem
ein
Sicherungsschein
ausgehändigt
worden
ist
,
weder
auf
Einwendungen
aus
dem
Kundengeldabsicherungsvertrag
noch
darauf
berufen
,
dass
der
Sicherungsschein
erst
nach
Beendigung
des
Kundengeldabsicherungsvertrags
ausgestellt
worden
ist
.
In
den
Fällen
des
Satzes
2
geht
der
Anspruch
des
Reisenden
gegen
den
Reiseveranstalter
auf
den
Kundengeldabsicherer
über
,
soweit
dieser
den
Reisenden
befriedigt
.
Ein
Reisevermittler
ist
dem
Reisenden
gegenüber
verpflichtet
,
den
Sicherungsschein
auf
seine
Gültigkeit
hin
zu
überprüfen
,
wenn
er
ihn
dem
Reisenden
aushändigt
.
Englisch
BGB 651k. 3 To discharge his duty under subsection ( 1 ) , the travel organiser must provide the traveller with a direct claim on the customer finance guarantor and must evidence it by handing over a confirmation ( guarantee certificate ) issued by the customer finance guarantor or at its behest . The customer finance guarantor may not invoke , in relation to a traveller to whom a guarantee certificate has been handed out , either objections under the customer finance guarantor contract or the fact that the guarantee certificate was only issued after termination of the customer finance guarantor contract . In the cases referred to in sentence 2 , the claim of the traveller against the travel organiser passes to the customer finance guarantor to the extent that the latter satisfies the claim of the traveller . A travel agent is under a duty to the traveller to check the validity of the guarantee certificate when he hands it over to the traveller .