kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 651k. 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen , dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis , soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen , und 2. notwendige Aufwendungen , die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen . Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651k. 1
Der
Reiseveranstalter
hat
sicherzustellen
,
dass
dem
Reisenden
erstattet
werden
1.
der
gezahlte
Reisepreis
,
soweit
Reiseleistungen
infolge
Zahlungsunfähigkeit
oder
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
des
Reiseveranstalters
ausfallen
,
und
2.
notwendige
Aufwendungen
,
die
dem
Reisenden
infolge
Zahlungsunfähigkeit
oder
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
des
Reiseveranstalters
für
die
Rückreise
entstehen
.
Die
Verpflichtungen
nach
Satz
1
kann
der
Reiseveranstalter
nur
erfüllen
1.
durch
eine
Versicherung
bei
einem
im
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
zum
Geschäftsbetrieb
befugten
Versicherungsunternehmen
oder
2.
durch
ein
Zahlungsversprechen
eines
im
Geltungsbereich
dieses
Gesetzes
zum
Geschäftsbetrieb
befugten
Kreditinstituts
.
Englisch
BGB 651k. 1 The travel organiser must guarantee that the traveller is reimbursed the price of the travel package paid to the extent that travel services fail to materialise due to insolvency or the commencement of insolvency proceedings relating to the assets of the travel organiser , and necessary expenses incurred by the traveller for return travel due to insolvency or the commencement of insolvency proceedings relating to the assets of the travel organiser . The duties under sentence 1 may only be performed by the travel organiser by means of an insurance policy taken out with an insurance company authorised to conduct business operations within the area of application of this Code , or by the promise of payment of a banking institution authorised for business operations within the area of application of this Code .