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Satz
BGB 651j. 2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt , so finden die Vorschriften des des § 651e Abs . 3 Satz 1 und 2 , Abs . 4 Satz 1 Anwendung . Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen . Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651j. 2
Wird
der
Vertrag
nach
Absatz
1
gekündigt
,
so
finden
die
Vorschriften
des
des
§ 651e
Abs
. 3
Satz
1
und
2 ,
Abs
. 4
Satz
1
Anwendung
.
Die
Mehrkosten
für
die
Rückbeförderung
sind
von
den
Parteien
je
zur
Hälfte
zu
tragen
.
Im
Übrigen
fallen
die
Mehrkosten
dem
Reisenden
zur
Last
.
Englisch
BGB 651j. 2 If the contract is terminated under subsection ( 1 ) , then the provisions of section 651e ( 3 ) sentences 1 and 2 and 651e ( 4 ) sentence 1 apply . Extra costs for return transport are to be borne by the parties one-half each . Apart from this , extra costs are borne by the traveller .