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Satz
BGB 651h. 1 Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden , die nicht Körperschäden sind , auf den dreifachen Reisepreis beschränken , 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651h. 1
Der
Reiseveranstalter
kann
durch
Vereinbarung
mit
dem
Reisenden
seine
Haftung
für
Schäden
,
die
nicht
Körperschäden
sind
,
auf
den
dreifachen
Reisepreis
beschränken
, 1.
soweit
ein
Schaden
des
Reisenden
weder
vorsätzlich
noch
grob
fahrlässig
herbeigeführt
wird
oder
2.
soweit
der
Reiseveranstalter
für
einen
dem
Reisenden
entstehenden
Schaden
allein
wegen
eines
Verschuldens
eines
Leistungsträgers
verantwortlich
ist
.
Englisch
BGB 651h. 1 The travel organiser may , by agreement with the traveller , limit his liability for damage that does not constitute bodily injuries to three times the package price to the extent that damage suffered by the traveller was caused neither intentionally nor with gross negligence or to the extent that the travel organiser is responsible for damage suffered by the traveller merely due to the fault of a service provider .