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Satz
BGB 651g. 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen . § 174 ist nicht anzuwenden . Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen , wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651g. 1
Ansprüche
nach
den
§§ 651c
bis
651f
hat
der
Reisende
innerhalb
eines
Monats
nach
der
vertraglich
vorgesehenen
Beendigung
der
Reise
gegenüber
dem
Reiseveranstalter
geltend
zu
machen
. § 174
ist
nicht
anzuwenden
.
Nach
Ablauf
der
Frist
kann
der
Reisende
Ansprüche
nur
geltend
machen
,
wenn
er
ohne
Verschulden
an
der
Einhaltung
der
Frist
verhindert
worden
ist
.
Englisch
BGB 651g. 1 Claims under sections 651c to 651f must be asserted by the traveller to the travel organiser within one month of the contractually provided end of the travel package . Section 174 is not applicable . After the end of the period of time , the traveller may only assert claims if he was prevented from complying with the period of time through no fault of his own .