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Satz
BGB 651e. 2 Die Kündigung ist erst zulässig , wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen , ohne Abhilfe zu leisten . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651e. 2
Die
Kündigung
ist
erst
zulässig
,
wenn
der
Reiseveranstalter
eine
ihm
vom
Reisenden
bestimmte
angemessene
Frist
hat
verstreichen
lassen
,
ohne
Abhilfe
zu
leisten
.
Der
Bestimmung
einer
Frist
bedarf
es
nicht
,
wenn
die
Abhilfe
unmöglich
ist
oder
vom
Reiseveranstalter
verweigert
wird
oder
wenn
die
sofortige
Kündigung
des
Vertrags
durch
ein
besonderes
Interesse
des
Reisenden
gerechtfertigt
wird
.
Englisch
BGB 651e. 2 Termination is only admissible if the travel organiser has let a reasonable period of time set by the traveller pass without providing relief . A period of time need not be specified if the relief is impossible or is refused by the travel organiser or if immediate termination of the contract is required by a particular interest of the traveller .