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Satz
BGB 651c. 3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe , so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651c. 3
Leistet
der
Reiseveranstalter
nicht
innerhalb
einer
vom
Reisenden
bestimmten
angemessenen
Frist
Abhilfe
,
so
kann
der
Reisende
selbst
Abhilfe
schaffen
und
Ersatz
der
erforderlichen
Aufwendungen
verlangen
.
Der
Bestimmung
einer
Frist
bedarf
es
nicht
,
wenn
die
Abhilfe
von
dem
Reiseveranstalter
verweigert
wird
oder
wenn
die
sofortige
Abhilfe
durch
ein
besonderes
Interesse
des
Reisenden
geboten
wird
.