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Satz
BGB 651b. 2 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein , so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651b. 2
Tritt
ein
Dritter
in
den
Vertrag
ein
,
so
haften
er
und
der
Reisende
dem
Reiseveranstalter
als
Gesamtschuldner
für
den
Reisepreis
und
die
durch
den
Eintritt
des
Dritten
entstehenden
Mehrkosten
.
Englisch
BGB 651b. 2 If a third party takes over the contract , then the third party and the traveller are liable to the travel organiser as joint and several debtors for the travel price and any extra charges incurred by the third party taking over the contract .