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Satz
BGB 651a. 4 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen , wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen , die oder Flughafengebühren , oder einer Änderung der für die betreffende HafenReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird . Eine Preiserhöhung , die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird , ist unwirksam . § 309 Nr . 1 bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 651a. 4
Der
Reiseveranstalter
kann
den
Reisepreis
nur
erhöhen
,
wenn
dies
mit
genauen
Angaben
zur
Berechnung
des
neuen
Preises
im
Vertrag
vorgesehen
ist
und
damit
einer
Erhöhung
der
Beförderungskosten
,
der
Abgaben
für
bestimmte
Leistungen
,
die
oder
Flughafengebühren
,
oder
einer
Änderung
der
für
die
betreffende
HafenReise
geltenden
Wechselkurse
Rechnung
getragen
wird
.
Eine
Preiserhöhung
,
die
ab
dem
20.
Tage
vor
dem
vereinbarten
Abreisetermin
verlangt
wird
,
ist
unwirksam
. § 309
Nr
. 1
bleibt
unberührt
.
Englisch
BGB 651a. 4 The travel organiser may only increase the travel price if this is provided for in the contract with precise information on the calculation of the new price and if in doing this he is taking into account an increase in transport costs , charges for specific services , port or airport fees or a change in the foreign exchange rates relating to the travel package in question . A price increase demanded after the twentieth day prior to the agreed date of departure is ineffective . Section 309 no . 1 remains unaffected .