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Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 651a. 4 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen , wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen , die oder Flughafengebühren , oder einer Änderung der für die betreffende HafenReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird . Eine Preiserhöhung , die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird , ist unwirksam . § 309 Nr . 1 bleibt unberührt .
EnglischBGB 651a. 4 The travel organiser may only increase the travel price if this is provided for in the contract with precise information on the calculation of the new price and if in doing this he is taking into account an increase in transport costs , charges for specific services , port or airport fees or a change in the foreign exchange rates relating to the travel package in question . A price increase demanded after the twentieth day prior to the agreed date of departure is ineffective . Section 309 no . 1 remains unaffected .