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Satz
BGB 649 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen . Kündigt der Besteller , so ist der Unternehmer berechtigt , die vereinbarte Vergütung zu verlangen ; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen , was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Es wird vermutet , dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 649
Der
Besteller
kann
bis
zur
Vollendung
des
Werkes
jederzeit
den
Vertrag
kündigen
.
Kündigt
der
Besteller
,
so
ist
der
Unternehmer
berechtigt
,
die
vereinbarte
Vergütung
zu
verlangen
;
er
muss
sich
jedoch
dasjenige
anrechnen
lassen
,
was
er
infolge
der
Aufhebung
des
Vertrags
an
Aufwendungen
erspart
oder
durch
anderweitige
Verwendung
seiner
Arbeitskraft
erwirbt
oder
zu
erwerben
böswillig
unterlässt
.
Es
wird
vermutet
,
dass
danach
dem
Unternehmer
5
vom
Hundert
der
auf
den
noch
nicht
erbrachten
Teil
der
Werkleistung
entfallenden
vereinbarten
Vergütung
zustehen
.