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Satz
BGB 648a. 6 Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung , wenn der Besteller 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist , über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist , oder 2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt . Satz 1 Nr . 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 648a. 6
Die
Vorschriften
der
Absätze
1
bis
5
finden
keine
Anwendung
,
wenn
der
Besteller
1.
eine
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
ein
öffentlich-rechtliches
Sondervermögen
ist
,
über
deren
Vermögen
ein
Insolvenzverfahren
unzulässig
ist
,
oder
2.
eine
natürliche
Person
ist
und
die
Bauarbeiten
zur
Herstellung
oder
Instandsetzung
eines
Einfamilienhauses
mit
oder
ohne
Einliegerwohnung
ausführen
lässt
.
Satz
1
Nr
. 2
gilt
nicht
bei
Betreuung
des
Bauvorhabens
durch
einen
zur
Verfügung
über
die
Finanzierungsmittel
des
Bestellers
ermächtigten
Baubetreuer
.
Englisch
BGB 648a. 6 The provisions of subsections ( 1 ) to ( 5 ) are not applicable if the customer is a legal person under public law or a special fund under public law with regard to the property of which insolvency proceedings are not permissible , or is a natural person and is having the construction work done to build or repair a one-family house with or without a self-contained apartment attached . Sentence 1 No . 2 does not apply if the construction project is looked after by a construction agent authorised to dispose of the financial resources of the customer .