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Satz
BGB 647 Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers , wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 647
Der
Unternehmer
hat
für
seine
Forderungen
aus
dem
Vertrag
ein
Pfandrecht
an
den
von
ihm
hergestellten
oder
ausgebesserten
beweglichen
Sachen
des
Bestellers
,
wenn
sie
bei
der
Herstellung
oder
zum
Zwecke
der
Ausbesserung
in
seinen
Besitz
gelangt
sind
.