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Satz
BGB 636 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs . 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 636
Außer
in
den
Fällen
des
§ 281
Abs
. 2
und
des
§ 323
Abs
. 2
bedarf
es
der
Fristsetzung
auch
dann
nicht
,
wenn
der
Unternehmer
die
Nacherfüllung
gemäß
§ 635
Abs
. 3
verweigert
oder
wenn
die
Nacherfüllung
fehlgeschlagen
oder
dem
Besteller
unzumutbar
ist
.