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Satz
BGB 629 Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 629
Nach
der
Kündigung
eines
dauernden
Dienstverhältnisses
hat
der
Dienstberechtigte
dem
Verpflichteten
auf
Verlangen
angemessene
Zeit
zum
Aufsuchen
eines
anderen
Dienstverhältnisses
zu
gewähren
.