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Satz
BGB 627. 2 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen , dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 627. 2
Der
Verpflichtete
darf
nur
in
der
Art
kündigen
,
dass
sich
der
Dienstberechtigte
die
Dienste
anderweit
beschaffen
kann
,
es
sei
denn
,
dass
ein
wichtiger
Grund
für
die
unzeitige
Kündigung
vorliegt
.
Kündigt
er
ohne
solchen
Grund
zur
Unzeit
,
so
hat
er
dem
Dienstberechtigten
den
daraus
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
.
Englisch
BGB 627. 2 The person obliged to perform services may only give notice in such a manner that the person entitled to services can obtain the services elsewhere , unless there is a compelling reason for untimely notice of termination . If he should give notice in untimely fashion without such cause , then he must compensate the person entitled to services for damage arising from this .