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Satz
BGB 625 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt , so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert , sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 625
Wird
das
Dienstverhältnis
nach
dem
Ablauf
der
Dienstzeit
von
dem
Verpflichteten
mit
Wissen
des
anderen
Teiles
fortgesetzt
,
so
gilt
es
als
auf
unbestimmte
Zeit
verlängert
,
sofern
nicht
der
andere
Teil
unverzüglich
widerspricht
.