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Satz
BGB 624 Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen , so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden . Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 624
Ist
das
Dienstverhältnis
für
die
Lebenszeit
einer
Person
oder
für
längere
Zeit
als
fünf
Jahre
eingegangen
,
so
kann
es
von
dem
Verpflichteten
nach
dem
Ablauf
von
fünf
Jahren
gekündigt
werden
.
Die
Kündigungsfrist
beträgt
sechs
Monate
.