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Satz
BGB 622. 5 Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden , 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist ; dies gilt nicht , wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird ; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet . Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen . Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 622. 5
Einzelvertraglich
kann
eine
kürzere
als
die
in
Absatz
1
genannte
Kündigungsfrist
nur
vereinbart
werden
, 1.
wenn
ein
Arbeitnehmer
zur
vorübergehenden
Aushilfe
eingestellt
ist
;
dies
gilt
nicht
,
wenn
das
Arbeitsverhältnis
über
die
Zeit
von
drei
Monaten
hinaus
fortgesetzt
wird
; 2.
wenn
der
Arbeitgeber
in
der
Regel
nicht
mehr
als
20
Arbeitnehmer
ausschließlich
der
zu
ihrer
Berufsbildung
Beschäftigten
beschäftigt
und
die
Kündigungsfrist
vier
Wochen
nicht
unterschreitet
.
Bei
der
Feststellung
der
Zahl
der
beschäftigten
Arbeitnehmer
sind
teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer
mit
einer
regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit
von
nicht
mehr
als
20
Stunden
mit
0,5
und
nicht
mehr
als
30
Stunden
mit
0,75
zu
berücksichtigen
.
Die
einzelvertragliche
Vereinbarung
längerer
als
der
in
den
Absätzen
1
bis
3
genannten
Kündigungsfristen
bleibt
hiervon
unberührt
.
Englisch
BGB 622. 5 In an individual contract , shorter notice periods than those cited in subsection ( 1 ) may be agreed only if an employee is employed to help out on a temporary basis ; this does not apply if the employment relationship is extended beyond a period of three months ; if the employer as a rule employs not more than 20 employees with the exception of those employed for their own training and the notice period does not fall short of four weeks . When the number of employees employed is determined , part-time employees with regular weekly working hours of not more than 20 hours are counted as 0. 5 employees and those working not more than 30 hours are counted as 0. 75 employees . The agreement in an individual contract of longer notice periods than those stated in subsections ( 1 ) to ( 3 ) is unaffected by this .