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Satz
BGB 621 Bei einem Dienstverhältnis , das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist , ist die Kündigung zulässig , 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist , an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages ; 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist , spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends ; 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist , spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats ; 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs ; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist , jederzeit ; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 621
Bei
einem
Dienstverhältnis
,
das
kein
Arbeitsverhältnis
im
Sinne
des
§ 622
ist
,
ist
die
Kündigung
zulässig
, 1.
wenn
die
Vergütung
nach
Tagen
bemessen
ist
,
an
jedem
Tag
für
den
Ablauf
des
folgenden
Tages
; 2.
wenn
die
Vergütung
nach
Wochen
bemessen
ist
,
spätestens
am
ersten
Werktag
einer
Woche
für
den
Ablauf
des
folgenden
Sonnabends
; 3.
wenn
die
Vergütung
nach
Monaten
bemessen
ist
,
spätestens
am
fünfzehnten
eines
Monats
für
den
Schluss
des
Kalendermonats
; 4.
wenn
die
Vergütung
nach
Vierteljahren
oder
längeren
Zeitabschnitten
bemessen
ist
,
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
sechs
Wochen
für
den
Schluss
eines
Kalendervierteljahrs
; 5.
wenn
die
Vergütung
nicht
nach
Zeitabschnitten
bemessen
ist
,
jederzeit
;
bei
einem
die
Erwerbstätigkeit
des
Verpflichteten
vollständig
oder
hauptsächlich
in
Anspruch
nehmenden
Dienstverhältnis
ist
jedoch
eine
Kündigungsfrist
von
zwei
Wochen
einzuhalten
.