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Satz
BGB 619a Abweichend von § 280 Abs . 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten , wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 619a
Abweichend
von
§ 280
Abs
. 1
hat
der
Arbeitnehmer
dem
Arbeitgeber
Ersatz
für
den
aus
der
Verletzung
einer
Pflicht
aus
dem
Arbeitsverhältnis
entstehenden
Schaden
nur
zu
leisten
,
wenn
er
die
Pflichtverletzung
zu
vertreten
hat
.
Englisch
BGB 619a Notwithstanding section 280 ( 1 ) , the employee must only provide the employer with compensation for damage arising from the breach of a duty under the employment relationship if he is responsible for the breach of duty .