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Satz
BGB 618. 1 Der Dienstberechtigte hat Räume , Vorrichtungen oder Gerätschaften , die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat , so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen , die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind , so zu regeln , dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist , als die Natur der Dienstleistung es gestattet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 618. 1
Der
Dienstberechtigte
hat
Räume
,
Vorrichtungen
oder
Gerätschaften
,
die
er
zur
Verrichtung
der
Dienste
zu
beschaffen
hat
,
so
einzurichten
und
zu
unterhalten
und
Dienstleistungen
,
die
unter
seiner
Anordnung
oder
seiner
Leitung
vorzunehmen
sind
,
so
zu
regeln
,
dass
der
Verpflichtete
gegen
Gefahr
für
Leben
und
Gesundheit
soweit
geschützt
ist
,
als
die
Natur
der
Dienstleistung
es
gestattet
.
Englisch
BGB 618. 1 The person entitled to services must furnish and maintain premises , devices and equipment that he must provide for performance of the services in such a way and must arrange services that must be undertaken on his order or under his supervision in such a way that the person obliged to perform services is protected against danger to life and limb to the extent that the nature of the services permits .