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DeutschBGB 617. 2 Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein , wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist .
EnglischBGB 617. 2 The duty of the person entitled to services does not arise if provision has been made for the food and medical treatment by an insurance company or a public health institution .