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Satz
BGB 617. 2 Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein , wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 617. 2
Die
Verpflichtung
des
Dienstberechtigten
tritt
nicht
ein
,
wenn
für
die
Verpflegung
und
ärztliche
Behandlung
durch
eine
Versicherung
oder
durch
eine
Einrichtung
der
öffentlichen
Krankenpflege
Vorsorge
getroffen
ist
.
Englisch
BGB 617. 2 The duty of the person entitled to services does not arise if provision has been made for the food and medical treatment by an insurance company or a public health institution .