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Satz
BGB 616 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig , dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird . Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen , welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken - oder Unfallversicherung zukommt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 616
Der
zur
Dienstleistung
Verpflichtete
wird
des
Anspruchs
auf
die
Vergütung
nicht
dadurch
verlustig
,
dass
er
für
eine
verhältnismäßig
nicht
erhebliche
Zeit
durch
einen
in
seiner
Person
liegenden
Grund
ohne
sein
Verschulden
an
der
Dienstleistung
verhindert
wird
.
Er
muss
sich
jedoch
den
Betrag
anrechnen
lassen
,
welcher
ihm
für
die
Zeit
der
Verhinderung
aus
einer
auf
Grund
gesetzlicher
Verpflichtung
bestehenden
Kranken
-
oder
Unfallversicherung
zukommt
.