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Satz
BGB 615 Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug , so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen , ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein . Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen , was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt . Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen , in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 615
Kommt
der
Dienstberechtigte
mit
der
Annahme
der
Dienste
in
Verzug
,
so
kann
der
Verpflichtete
für
die
infolge
des
Verzugs
nicht
geleisteten
Dienste
die
vereinbarte
Vergütung
verlangen
,
ohne
zur
Nachleistung
verpflichtet
zu
sein
.
Er
muss
sich
jedoch
den
Wert
desjenigen
anrechnen
lassen
,
was
er
infolge
des
Unterbleibens
der
Dienstleistung
erspart
oder
durch
anderweitige
Verwendung
seiner
Dienste
erwirbt
oder
zu
erwerben
böswillig
unterlässt
.
Die
Sätze
1
und
2
gelten
entsprechend
in
den
Fällen
,
in
denen
der
Arbeitgeber
das
Risiko
des
Arbeitsausfalls
trägt
.