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Satz
BGB 613a. 5 Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über : 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs , 2. den Grund für den Übergang , 3. die rechtlichen , wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 613a. 5
Der
bisherige
Arbeitgeber
oder
der
neue
Inhaber
hat
die
von
einem
Übergang
betroffenen
Arbeitnehmer
vor
dem
Übergang
in
Textform
zu
unterrichten
über
: 1.
den
Zeitpunkt
oder
den
geplanten
Zeitpunkt
des
Übergangs
, 2.
den
Grund
für
den
Übergang
, 3.
die
rechtlichen
,
wirtschaftlichen
und
sozialen
Folgen
des
Übergangs
für
die
Arbeitnehmer
und
4.
die
hinsichtlich
der
Arbeitnehmer
in
Aussicht
genommenen
Maßnahmen
.
Englisch
BGB 613a. 5 The previous employer or the new owner must notify employees affected by a transfer in text form prior to transfer : of the date or planned date of transfer , of the reason for the transfer , of the legal , economic and social consequences of the transfer for the employees , and of measures that are being considered with regard to employees .