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DeutschBGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht .
EnglischBGB 613a. 2 The previous employer is jointly and severally liable with the new owner for duties under subsection ( 1 ) to the extent that they arose prior to the date of transfer and are due before the end of one year after that date . If such duties are due after the date of transfer , however , the previous employer is only liable for them to the extent that corresponds to the part of their assessment period that ended on the date of transfer .