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Satz
BGB 613a. 2 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1 , soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden , als Gesamtschuldner . Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig , so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang , der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 613a. 2
Der
bisherige
Arbeitgeber
haftet
neben
dem
neuen
Inhaber
für
Verpflichtungen
nach
Absatz
1 ,
soweit
sie
vor
dem
Zeitpunkt
des
Übergangs
entstanden
sind
und
vor
Ablauf
von
einem
Jahr
nach
diesem
Zeitpunkt
fällig
werden
,
als
Gesamtschuldner
.
Werden
solche
Verpflichtungen
nach
dem
Zeitpunkt
des
Übergangs
fällig
,
so
haftet
der
bisherige
Arbeitgeber
für
sie
jedoch
nur
in
dem
Umfang
,
der
dem
im
Zeitpunkt
des
Übergangs
abgelaufenen
Teil
ihres
Bemessungszeitraums
entspricht
.
Englisch
BGB 613a. 2 The previous employer is jointly and severally liable with the new owner for duties under subsection ( 1 ) to the extent that they arose prior to the date of transfer and are due before the end of one year after that date . If such duties are due after the date of transfer , however , the previous employer is only liable for them to the extent that corresponds to the part of their assessment period that ended on the date of transfer .