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Satz
BGB 613 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten . Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 613
Der
zur
Dienstleistung
Verpflichtete
hat
die
Dienste
im
Zweifel
in
Person
zu
leisten
.
Der
Anspruch
auf
die
Dienste
ist
im
Zweifel
nicht
übertragbar
.