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Satz
BGB 608. 1 Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt , hängt die Fälligkeit davon ab , dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 608. 1
Ist
für
die
Rückerstattung
der
überlassenen
Sache
eine
Zeit
nicht
bestimmt
,
hängt
die
Fälligkeit
davon
ab
,
dass
der
Darlehensgeber
oder
der
Darlehensnehmer
kündigt
.
Englisch
BGB 608. 1 If a time for the return of the thing handed over is not specified , the due date depends on the termination of the loan by the lender or the borrower .