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Satz
BGB 606 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschriften des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 606
Die
Ersatzansprüche
des
Verleihers
wegen
Veränderungen
oder
Verschlechterungen
der
verliehenen
Sache
sowie
die
Ansprüche
des
Entleihers
auf
Ersatz
von
Verwendungen
oder
auf
Gestattung
der
Wegnahme
einer
Einrichtung
verjähren
in
sechs
Monaten
.
Die
Vorschriften
des
§ 548
Abs
. 1
Satz
2
und
3 ,
Abs
. 2
finden
entsprechende
Anwendung
.