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Satz
BGB 605 Der Verleiher kann die Leihe kündigen : 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf , 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht , insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt , oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet , 3. wenn der Entleiher stirbt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 605
Der
Verleiher
kann
die
Leihe
kündigen
: 1.
wenn
er
infolge
eines
nicht
vorhergesehenen
Umstandes
der
verliehenen
Sache
bedarf
, 2.
wenn
der
Entleiher
einen
vertragswidrigen
Gebrauch
von
der
Sache
macht
,
insbesondere
unbefugt
den
Gebrauch
einem
Dritten
überlässt
,
oder
die
Sache
durch
Vernachlässigung
der
ihm
obliegenden
Sorgfalt
erheblich
gefährdet
, 3.
wenn
der
Entleiher
stirbt
.