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Satz
BGB 603 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen . Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt , den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 603
Der
Entleiher
darf
von
der
geliehenen
Sache
keinen
anderen
als
den
vertragsmäßigen
Gebrauch
machen
.
Er
ist
ohne
die
Erlaubnis
des
Verleihers
nicht
berechtigt
,
den
Gebrauch
der
Sache
einem
Dritten
zu
überlassen
.