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Satz
BGB 602 Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache , die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden , hat der Entleiher nicht zu vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 602
Veränderungen
oder
Verschlechterungen
der
geliehenen
Sache
,
die
durch
den
vertragsmäßigen
Gebrauch
herbeigeführt
werden
,
hat
der
Entleiher
nicht
zu
vertreten
.