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Satz
BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 601. 2
Die
Verpflichtung
des
Verleihers
zum
Ersatz
anderer
Verwendungen
bestimmt
sich
nach
den
Vorschriften
über
die
Geschäftsführung
ohne
Auftrag
.
Der
Entleiher
ist
berechtigt
,
eine
Einrichtung
,
mit
der
er
die
Sache
versehen
hat
,
wegzunehmen
.
Englisch
BGB 601. 2 The duty of the lender to reimburse other outlays is governed by the provisions on agency without specific authorisation . The borrower is entitled to remove an installation which he attached to the thing .